1. Name und Zweck

Der Männergesangverein 1854 Schifferstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges sowie die Durchführung von Konzerten verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

Der Verein hat seinen Sitz in Schifferstadt Zwerchgasse 6 und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes e.V. im Deutscher Chorverband e.V..
3. Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:singenden Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern.
4. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jeder Person mit Interesse am Chorgesang beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für die Eignung zum singenden Mitglied ist darüber hinaus noch die Stimmbegabung ausschlaggebend. Hier entscheidet allein der Chorleiter bzw. die Chorleiterin.

Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.

Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Männergesangverein 1854 Schifferstadt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung.
5. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied übernimmt mit seinem Eintritt die Verpflichtung, den Verein jederzeit würdig zu vertreten, die Beiträge pünktlich zu zahlen und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zu achten.
6. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand durch schriftliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Auszuschließen sind solche Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen. Die Entscheidung treffen der Vorstand und der Ausschuss. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist endgültig und bindend.
7. Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrungen bleiben hiervon unberührt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Vereinsgremien

Dem Vorstand und dem Ausschuss obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Sie verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen und diesen zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.

8.a) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

8.b) Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus folgenden Personen:Schriftführer(-in),
Vorsitzende(r) des Wirtschaftsausschusses,
Notenwart(-in),
Jugendreferent(-in),
Chorsprecher(-in) je Chorgruppe,
sowie 1 bis 3 Beisitzern(-innen).
Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

8.c) Der Wirtschaftsausschuss

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden und 4 bis 6 weiteren Mitgliedern. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, den Wirtschaftsbetrieb zu organisieren, der mit der Führung des Vereinslokals verbunden ist und Vereinsfeste zu organisieren.

Der Wirtschaftsausschuss erledigt die bei der Führung des Vereinslokales und der Organisation von Festen laufend anfallenden Geschäfte selbständig. Der/die Wirtschaftsausschuss-Vorsitzende ist dabei gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

8.d) Amtsdauer der Vereinsgremien

Vorstand, Ausschuss und Wirtschaftsausschuss werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der jeweiligen Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wahlperiode für den Wirtschaftsausschuss ist regelmäßig um 1 Jahr versetzt zur Wahlperiode von Vorstand und Ausschuss.
9. Chorleiter

Chorleiter werden nach erfolgtem Probedirigieren von Vorstand und Ausschuss, nach Rücksprache mit den Sängerrinnen und Sängern. verpflichtet. Die Chorleiter sind für die musikalische Arbeit im Verein allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung der Programme und jedes chorische Auftreten der jeweiligen Chorgruppe in der Öffentlichkeit. Den finanziellen Rahmen hierfür legen der Vorstand und der Ausschuss fest.
10. Die Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im 1. Quartal regelmäßig stattfindenden Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann auch von mindestens einem Drittel der singenden Mitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand muss dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.

Der Termin für die Versammlungen ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor in der Singstunde und im Amtsblatt der Stadt Schifferstadt bekannt zu geben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Mit Ausnahme des Beschlusses der Vereinsauflösung werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (51%) gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit erfolgt – nach Aussprache – eine erneute Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Versammlungsprotokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
11. Aufgaben der Jahreshauptversammlung

sind insbesonderedie Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
die Wahl des Wirtschaftsausschusses und dessen Vorsitzenden,
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
die Festsetzung der Jahresbeiträge für singende und fördernde Mitglieder,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

12. Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Richtigkeit der Belege und Buchungen. Es wird den Rechnungsprüfern in ihrem Bericht aber keine Kritik an der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben gestattet.
13. Berichterstattung und Entlastung

Der/die Vorsitzende legt der Hauptversammlung die Tagesordnung zur Genehmigung vor und erstattet den Jahresbericht.

Der/die Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses berichtet über die Tätigkeiten des Wirtschaftsausschuß des abgelaufenen Jahres.

Der/die Geschäftsführer(-in) gibt einen Bericht über die Kassenlage. Nach Anhören der Rechnungsprüfer wird dem/der Geschäftsführer(-in) bezüglich der Rechnungslegung Entlastung erteilt.

Anschließend wird der Vorstand durch die Hauptversammlung entlastet.

Die Chorleiter berichten über die musikalische Arbeit des abgelaufenen und über die Planung für das laufende Jahr.

Weitere Berichte können nach Bedarf aufgenommen werden.
14. Wahlvorgang bei der Neuwahl der Vereinsgremien

Alle zwei Jahre treten der Vorstand und der Ausschuss nach der Entlastung zurück. Die letzte Amtshandlung des/der Vorsitzenden ist die Einsetzung des von der Versammlung durch Zuruf gewählten Wahlausschusses. Dieser besteht aus drei Personen, die nicht dem bisherigen Vorstand oder Ausschuss angehört haben. Der Wahlausschuss bestimmt den/die Wahlleiter(-in).

Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses wird in geheimer und schriftlicher Form oder auf Beschluss der Hauptversammlung auch durch Akklamation vorgenommen.

Die Vorstands- und Ausschussmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt.

Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ist das nicht der Fall, so erfolgt – ohne Aussprache – eine Stichwahl. Nach Stimmengleichheit gibt es einen 2. Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los durch den Wahlleiter.

Gültige Stimmzettel können nur den Namen einer Person enthalten, welcher vorher die Annahme einer evtl. Wahl erklärt hat.

Der Wirtschaftsausschuss wird nach den sinngemäß gleichen Bedingungen gewählt. Der Wahlausschuss wird hierbei durch den/die Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder gebildet, die dem bisherigen Wirtschaftsausschuss nicht angehört haben.
15. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
16. Auflösung des Vereins

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Versammlung mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schifferstadt zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zur Pflege von Kulturveranstaltungen.

Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
17. Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
18. Inkrafttreten der Satzung

Hiermit wird die bisher gültige Satzung vom 4. Februar 1984 in einzelnen Punkten geändert. Diese Änderungen wurden am 3. Februar 2006 von der Jahreshaupt-versammlung beschlossen.
Die abgeänderte Satzung tritt mit dem 1.1.2007 in Kraft.